Eltern üben die elterliche Sorge im Regelfall gemeinsam aus. Also müssen sie auch gemeinsam über Schutzimpfung des Kindes entscheiden. Was aber, wenn es Streit darüber gibt?
Insbesondere angesichts der derzeitigen Diskussion über Impfungen wundert es nicht, dass da auch in Familien unterschiedliche Auffassungen herrschen. Fakt ist, dass bei einer Impfung natürlich beide Elternteile zustimmen müssen. Dies wird der Arzt im Regelfall auch abfragen. Besteht Uneinigkeit, stellt sich juristisch die Frage, ob ein Elternteil allein darüber entscheiden soll. Dies geht nur, wenn einem Elternteil die medizinische Sorge für das Kind allein übertragen wurde.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 8.3.2021-6 UF 3/21 in der Zwischenzeit hierzu einige Fragen geklärt.
Konkret ging es um eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern über die Frage, ob das Kind gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses geimpft werden sollte.
Das Amtsgericht hat der Kindsmutter, die sich an diese Empfehlungen halten wollte, Recht gegeben und ihr die medizinische Sorge für das Kind allein übertragen.
Wir können also davon ausgehen, dass dann, wenn nach den Empfehlungen der ständigen Kommission und der Schutzimpfung-Richtlinie geimpft werden soll gebenenfalls auch eine Übertragung der medizinischen Sorge an den „impfwilligen“ Elternteil erfolgen kann. Kontraindikationen sind vom zuständigen Arzt ohnehin zu beachten, weshalb eine Prüfung der Impffähigkeit des einzelnen Kindes vor der jeweiligen Impfung ohnehin durch den Arzt zu erfolgen hat.