Pic and click

Haben Sie Kinder? Ja? Sind süß, oder? Das zeigt man ganz bestimmt auch gern. Die sind ja so putzig, und besonders in den niedlichen Jäckchen mit Hasenohren oder bei Essen – und gerade vollgeschmiert mit Eis oder Spaghettisoße kann man sicher ganz herzlich über den lustigen Anblick lachen.

Sagen Sie mal… waren Sie mal Kind? Ja?
Wie fanden Sie denn damals so das fotografiert werden und die Herumreichung der Familienalben unterm Weihnachtsbaum oder bei Opas 80. Geburtstag?

Ganz ehrlich: Ich fand das total behämmert. Abgesehen davon, dass die Kindermode in den 80ern scheinbar überwiegend aus aus beigem Cord und grauenvollen Mustern bestand (meine bis heute abgründig tiefe Abneigung gegenüber Poloshirts in allen Farben erklärt sich sehr einfach durch eine Blick ins Familienalbum) wird meine Erinnerung gekrönt durch ein Foto, dass meine Mutter von mir – schlafend – im knallroten Trainingsanzug (!) und masernübertupft gefertigt hat. Ich sah bestimmt witzig aus.  Genau deswegen ist dieses Foto auch fest verschlossen an einem sicherern Ort verwahrt. Ich fand das nämlich damals ziemlich daneben und hätte es ganz furchtbar gefunden, wenn meine Eltern sowas herumgezeigt hätten. Bei sowas fühlte man sich nämlich schon bei Onkeln und Tanten irgendwie vorgeführt – und in der Schule wurde man ganz schön ausgelacht, wenn das rauskam.
Bis heute hat sich das nicht geändert – man nennt es allerdings jetzt „Mobbing“. Klingt gar nicht mehr so niedlich. Und weil das mit den Fotos heute alles noch viel einfacher ist als in den 80ern, habe ich als Anwalt – durch die 80er-Jahre Fotokunst meiner Familie traumatisiert – damit plötzlich wieder zu tun. Die Frage, ob Kinderbilder im Internet, also bei Facebook oder anderen sozialen Plattformen verbreitet werden dürfen, ist ein echtes Reizthema für Eltern und letztlich auch Kinder.

Deswegen an dieser Stelle ein Leitfaden für alle Eltern, Verwandten und Bekannten:

Kinder haben Persönlichkeitsrechte, und die müssen gewahrt werden. Fotos von ihnen dürfen also nicht veröffentlicht und verbreitet werden, wenn keine Einwilligung dafür vorliegt. Sorgeberechtigt sind meist beide Eltern, sie müssen also auch bei der Veröffentlichung von Bildern der Kinder gemeinsam entscheiden. Je nachdem, wie alt und einsichtsfähig das Kind ist, wohl spätestens ab 14 Jahren, braucht man zur Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos aber auch die Einwilligung des Kindes selbst. Gegenüber Dritten, also auch Opas, Omas und anderen Anverwandten, haben Kind und die sorgeberechtigten Eltern einen Anspruch auf Unterlassung, gegebenenfalls sogar auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch strafrechtliche Folgen kommen in Betracht, zum Beispiel bei Verletzung des Kunst- und Urheberrechtsgesetzes.

Unanhängig davon sollte man sich folgendes überlegen:

Sind Bilder einmal im Netz, sind diese nicht mehr „einzufangen“. Bei „Facebook“ zum Beispiel gewährt man dem Anbieter für gepostete Fotos und Videos ausdrücklich eine weltweite IP-Lizenz. Diese Lizenz endet zwar, wenn man diese IP-Inhalte oder sein Konto löscht – was aber, wenn die Inhalte  mit anderen geteilt wurden und von diesen nicht gelöscht wurden? Was, wenn Screenshots gefertigt wurden? Oder das Foto von anderen Nutzern schon geteilt und in alle Welt verstreut wurde?
So verliert man nicht nur die Kontrolle über das Bild als solches, sondern gleichzeitig auch die über die Persönlichkeitsrechte des Kindes.
Damit aber nicht genug: Die Polizei und die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes warnen außerdem ebenfalls eindringlich davor, Fotos von Kindern für jedermann sichtbar bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken zu posten. Das hat einen noch viel schlimmeren Hintergrund: Pädophile suchen oft ganz gezielt nach Aufnahmen von nackt abgebildeten Kinder auf dem Wickeltisch, in der Badewanne oder oder am Strand. Sie verbreiten diese Bilder auch weiter.
Bei Fotos von Ereignissen wie Einschulung oder Sportevents ist außerdem klar, wo man Eure süße Tochter zukünftig nach der Schule oder dem Sport abfangen kann, ob sie mit süßen Katzenbabies zu locken ist oder wie cool der Sohnemann Bagger findet. Die Polizei warnt deshalb sogar vor dem Einstellen von ganz seriösen und an sich unspektakulären Bildern.

Deswegen, liebe Eltern: Euren Kindern könnten noch nach Jahren Kinderbilder, die im Netz so gut wie niemals (!) spurlos zu löschen sind, furchtbar peinlich sein. Ihr seht das nicht so eng, das ist klar. Was peinlich oder albern ist, entscheidet aber gar nicht Ihr, sondern Euer Kind – gefolgt von Mitschülern, Bekannten und Freunden. Eure Kinder könnten aufgrund solcher Bilder sogar noch viel später, und auch dann, wenn Ihr die Bilder längst gelöscht habt, Mobbingattacken ausgesetzt sein, ohne dass sie sich wehren können.

Ihr denkt alle so viel nach, wie Ihr Euch im Internet am besten präsentiert.
Bitte macht das bei Eurem Kind tausendmal mehr.

Hilfreich sind, wenn man ein besonderes Ereignis teilen möchte, auch die Privatsphäre-Einstellungen – sodass die Fotos zumindest nur einem eingegrenzten Bereich von Personen zugänglich sind (der hoffentlich die Bilder nicht seinerseits weiter verbreitet).  Außerdem kann man Verpixeln, Verdecken oder nur von hinten fotografieren – das alles sind Tricks, um die Privatsphäre der Kinder zu wahren.

Und vor allem: Fragt Eure Kinder, ob sie für alle Zeiten und unkontrolliert mit einem bestimmten Foto oder Video im Netz vertreten sein wollen.  Und wenn nicht, dann ist die Aufnahme einfach tabu.

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Urlaubszeit – Reisezeit

Die Temperaturen sind schon sommerlich und meine Mandanten bekommen langsam Fernweh. Sie planen den Urlaub aber meistens nicht allein, sondern möchten natürlich die lieben Kleinen an ihrer Seite wissen. Grund genug für viele Streitereien – denn erstens ist Urlaub nicht gleich Urlaub, und zweitens schon gar nicht mehr so attraktiv, wenn man bei Grenzkontrollen aufgehalten wird und selbst samt Nachwuchs der Bundespolizei am Flughafen Rede und Antwort stehen muss. Es stellt sich hier auch für den Anwalt immer wieder im Einzelfall die Frage, ob der Mandant mit dem Kind in den Urlaub darf, was im Streitfall anzuraten ist und welche Möglichkeiten es gibt, Ärger effektiv aus dem Weg zu gehen.

Die Bundespolizei kontrolliert durchaus allein mit Kindern reisende Erwachsene, was vor allem damit begründet wird, dass Kinder ganz besonders geschützt werden müssen und eine Kindesentführung natürlich erheblichen Ärger mit sich bringen kann. Die Bundespolizei empfiehlt deshalb, neben den üblichen Ausweisdokumenten außerdem eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils mit Angaben zum Minderjährigen, ggf. Personalien der Begleitperson und Reiseziel bzw. Reiseverlauf sowie sogar eine Kopie der Ausweisdatenseite des anderen Elternteils  mit sich zu führen und dafür zu sorgen, dass der andere Elternteil im Falle einer Kontrolle erreichbar ist. Hinweise dazu finden sich auf der HP der Bundespolizei.

Als Anwalt empfielt man, sofern es irgendwie noch friedlich miteinander geht,  also Schutzmaßnahmen, damit unschönen Kontrollen souverän entgegen getreten werden kann. Hilfestellung bietet hier z. B. der ADAC mit einem gleich mehrsprachigen Vollmachtsvordruck. Auch wir Anwälte haben solche Vollmachten zum Ausfüllen und stellen sie zur Verfügung. Empfehlenswert ist, wenn diese Vollmacht nicht allzu alt ist, also bestenfalls im Reisejahr unterschrieben wird.

Welche Auskünfte gebe ich meinem Mandanten aber, wenn sich ein Gewitter schon im Vorfeld zusammen braut und der andere Elternteil jedweden Reiseplänen ganz und gar abgeneigt ist?

Ausschlaggebend ist nach der Trennung hier § 1687 BGB, welcher Ausübungsregeln für die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung festlegt. Die Norm lautet:

§ 1687 BGB – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) 1 Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2 Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 3 Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 4 Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. 5 § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Offensichtlich kommt es also darauf an, dass bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen unbedingt erforderlich ist. Das sind beispielsweise (aber nicht abschließend!) folgende Themenbereichen:

  • Wahl des Vornamens und Namensänderung
  • Auswanderung des Kindes
  • wochen- oder monatelanger Schüleraustausch
  • schulische und berufliche Ausbildung des Kindes (Wahl der Schulart sowie Wahl von Fächern und Leistungskursen)
  • Wechsel des Kindes in ein Heim/Internat
  • medizinischer Eingriffe, die keine Notfälle sind
  • Entscheidung über Anlagen und Verwendung des Kindesvermögens
  • Handlung die das Persönlichkeitsrecht des Kindes berühren, so beispielsweise Veröffentlichung von Fotos in Facebook oder vergleichbaren Medien

Alleinentscheidungsbefugnisse gibt es somit für denjenigen, bei dem das Kind den Hauptaufenthalt hat, nur in Angelegenheiten des täglichen Lebens:

  • Routineerlaubnisse
  • normaler Ablauf des Schullebens (zum Beispiel Entschuldigung im Krankheitsfall oder Teilnahme an Klassenfahrten und Tagesauflügen)
  • Ausübung eines (ungefährlichen ) Hobbies
  •  gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung (Routinebesuch beim Zahnarzt und übliche Voruntersuchungen)
  •  Verwaltung kleinerer Geldgeschenke
  • streng genommen auch Anträgen in Pass- und Ausweisangelegenheiten (in der Praxis gibt es hier jedoch erhebliche Probleme!)

Davon zu unterscheiden sind dann noch die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die immer der Elternteil entscheidet, bei dem das Kind sich gerade aufhält:

  • Fragen der Ernährung
  • Schlafenszeit
  • Fragen des Fernsehkonsum

Es stellt sich nun die Frage, wo eine Urlaubsreise bei gemeinsamer elterlicher Sorge einzuordnen ist. Das Problem ist: Das steht nicht konkret im Gesetz, es kommt also darauf an.

Kommt es zum Streit, differenzieren die Gerichte regelmäßig danach, ob es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt und, da sich es hier im Wesentlichen um Anträge einzelner Elternteil auf Zustimmung zu einem Urlaub handelt, ob die Entscheidungsbefugnis im Sinne des Kindeswohls im konkreten Fall dann auf einen Elternteil allein zu übertragen ist.

Spannend für die alltägliche Praxis ist hierbei zum Beispiel die Differenzierung des OLG Karlsruhe: Das Gericht differenziert nach dem Reiseziel und dem Alter des Kindes. Reisen mit größeren Kindern in Heimatländer und an unkritische Reiseziele (zum Beispiel also ins nahe europäischen Ausland) sind danach noch nicht einmal Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sodass die Zustimmung des Elternteils gar nicht erforderlich sein soll. Ganz anders stellt sich das dar, wenn zum Beispiel für das Reisegebiet Reisewarnungen bestehen, die Reise besonders strapaziös ist oder Unsicherheiten wegen außergewöhnlicher Risiken oder gesundheitlicher Risiken oder Belastungen bestehen.

Für die tägliche Rechtsanwendung bedeutet das, dass derjenige, der gerade Umgang mit dem Kind hat, durchaus allein entscheiden kann, ob er mit dem Kind eine (ggf. kleinere) risikolose Reise zum Beispiel in Nachbarländer oder auch das europäische Ausland mit eher kürzeren Flugreisen  macht.

Wird aber dennoch „scharf“ kontrolliert, steht man der Polizei dann faktisch bei allen Rechten doch ratlos gegenüber und wird im Zweifel bei einem renitenten anderen Elternteil sogar gezwungen, die Reise abzubrechen – denn die Polizei kann nicht jeden Sachverhalt wie ein Gericht prüfen und entscheiden, ob die Reise ohne Zustimmung angetreten werden kann, selbst, wenn die Sachlage obejktiv und aus juristischer Sicht relativ klar aussieht. Es ist also durchaus lohnenswert, vorher eine Abstimmung zu treffen. Einfach losfliegen und dem anderen Elternteil nichts zu sagen, sodass dieser sich gegebenenfalls Sorgen macht und natürlich bei einem Anruf der Polizei wenig freudig reagieren dürfte, widerspricht selbstverständlich ohnehin den Pflichten zur Information des jeweiligen anderen Elternteils.

Anzuraten ist daher gerade in solchen Fällen immer, möglichst früh eine Einigung zu erzielen und im Zweifel dem anderen Elternteil klarzumachen, dass er letztlich kein Recht hat, eine Reise zu verhindern: Sorgeberechtigte haben nach § 1684 Abs. 2 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Sorgeberechtigten beeinträchtigt. Stellt sich also ein Elternteil permanent quer und verweigert grundlos die Zustimmung zu Urlaubsreisen – gegebenenfalls sogar nur, um das Verhältnis des Kindes zum anderen Berechtigten zu stören – handelt er nicht im Sinne des Kindeswohls. Es liegt dann nahe, dass auf Antrag Familiengerichte zu dem Ergebnis kommen, dass der andere Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht besser alleine ausübt und somit auch die Entscheidung, ob das Kind in den Urlaub fährt, dann immer und grundsätzlich einfach alleine treffen kann. Das alles bedarf natürlich längerer Planung und  ist in der Praxis also immer wieder ein beliebter Anlass für Streitigkeiten.

Hinweis zu spannenden Beispielen aus der Rechtsprechung:

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2007, Az. 16 WF 83/07
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2011, Az. 12 UF 80/11 (Kasachstan)
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2004, Az. 16 UF 156/04
  • OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 2-4 UF 232/11