Corona II – Unterhalt und Corona

Passend zur aktuellen Situation gleich die zweite, sich an die Umgangsproblematik anschließende Frage: Muss ich weiter Unterhalt für mein Kind zahlen, wenn ich infolge der Maßnahmen der Regierung gerade kein Geld verdiene?

Änderungen im Einkommen beeinflussen den Unterhaltsanspruch erst dann, wenn sie dauerhaft sind.

Das ist nicht der Fall, wenn nur wenige Wochen die Geschäfte geschlossen werden oder Verdienste ausfallen, auch nicht bei vorübergehender Kurzarbeit. Im Übrigen trifft den Unterhaltsverpflichteten auch die Pflicht, sein Einkommen zu erhalten, ggf. Rücklagen zu bilden, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies dient vor allem dem Schutz des einkommenslosen, minderjährigen Kindes. Denn dieses kann sich selbst nicht versorgen – Corona hin oder her.

Erst, wenn über mehrere Monate hinweg das Einkommen gedrückt bleibt, ist eine Abänderung möglich. Weniger als den Mindestunterhalt zu zahlen, bedarf aber schon sehr hoher Anforderungen.

Wenn alle Stricke reißen, empfehle ich zumindest folgendes:

Merkt der Unterhaltsberechtigte, dass er im April beim besten Willen keinerlei Unterhalt zahlen kann, so sollte dies dem betreuenden Elternteil umgehend mitgeteilt werden. Denn dann besteht die Chance, dass für das Kind ab April zumindest der staatliche Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann.

Achtung: Die Zahlungsverpflichtung ist damit – zumindest in den meisten Fällen – höchstens aufgeschoben, nicht aber aufgehoben. Denn  „Vorschuss“ heißt eben, dass der Staat zwar erst einmal in die Bresche springt, sich den geleisteten Vorschuss aber beim Schuldner wiederholt. Ratenzahlungsvereinbarungen sind ggf. möglich und sollten dann individuell mit dem Träger ausgemacht werden. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden übrigens nicht in voller Unterhaltshöhe ausgezahlt – es bleibt also immer noch ein Rest Unterhalt darüber hinaus bestehen.

Ist absehbar, dass der Unterhalt tatsächlich nicht dauerhaft weiter gezahlt werden kann (Jobverlust, Selbstständige), muss der Berechtigte vor allem dann, wenn ein Titel auf Unterhalt existiert, sein Abänderungsverlangen deutlich machen und verlangen, dass auf die Vollstreckung über die Leistungsfähigkeit  hinaus verzichtet wird.

Mein Rat:

  • Wenn es eng wird, sollte zumindest versucht werden, soviel Unterhalt zu zahlen wie möglich. Denn auch das Kind braucht weiter ein Dach über Kopf, Essen, und, ja, auch und tatsächlich Klopapier.
  • Reden Sie miteinander.
  • Machen Sie Stundungen aus – ein gut situierter betreuender Elternteil ist sicher in der Lage, auch einmal ein paar Monate ohne vollen Unterhalt zu überbrücken oder auf Zahlungen zu warten.
  • Überlegen Sie, ob in der Krisenzeit ein anderes Betreuungsmodell gefunden werden kann, sodass ggf. für einen Zeitraum vorübergehend wechselseitig einfach kein Unterhalt gezahlt wird.
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Corona I – Das Umgangsrecht in Corona-Zeiten

UPDATE 26.03.2020:
Bitte beachtet, dass es jetzt eine „nachgeschobene“ Verordnung gibt. Da steht nochmal alles ganz genau drin, was der Bayer jetzt darf und was nicht.

Verordnung vom 24.03.2020

UPDATE 20.03.2020:
Auch nach der Ansprache von Herrn Söder, der weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ankündigte, bleibt es dabei: Sie dürfen Ihre Kinder sehen. Bitte überlegen Sie in besonderen Fällen aber gemeinsam, wie Umgang optimiert werden kann.
> Reden Sie miteinander. Entscheiden Sie gemeinsam und nicht willkürlich über den anderen Elternteil hinweg.
> Überlegen Sie, ob in der Krisenzeit ein anderes Betreuungsmodell gefunden werden kann.
> Helfen Sie sich – vor allem wenn Sie als Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten.
> Überlegen Sie gemeinsam, wo das Kind zu seinem eigenen Wohl am besten Quarantänezeiten oder Zeiten mit Ausgangssperre verbringen kann.
> Vereinbaren Sie für ausgefallene Umgänge Ersatztermine – Umgang ist ein Grundrecht Ihres Kindes!!!

UPDATE 19.03.2020:
Einige Gerichte scheinen es so zu handhaben, dass der Umgang für voneinander weit entfernt lebende Elternteile durchaus im Einzelfall ausgesetzt werden kann.

Der Aufruf zur Vermeidung sozialer Kontakte, Warnungen, die Kinder zu den Großeltern zu geben, Angst vor Ausgangssperren – das gab es in der Geschichte der BRD bislang noch nie.
Seit Montag lauft bei mir das Telefon heiß, weil meine Mandanten wissen wollen, was mit ihrem Umgangsrecht geschieht. Die ersten besorgten Mütter wollen „wegen Corona“ die Kinder nicht mehr zum Vater lassen. Andere sind besorgt, weil sie eigentlich arbeiten müssen, die Kinder daheim sind und sie deshalb dringend auf Betreuungsleistungen des anderen Elternteiles angewiesen wären. Abholung und Rückgabe über Schule und Kindergarten fallen zudem flach – auch hoch verstrittene Eltern müssen sich ggf. bei der Übergabe begegnen.

Ich versuche hier nun, ein paar Anhaltspunkte für aus juristischer Sicht zumindest sinnvolles und vertretbares Handeln zu geben. Ich werde den Beitrag auch aktualisieren, soweit sich m. E. Neuerungen ergeben – derzeit ist leider keine verlässliche Auskunft möglich. Es gab noch nie eine Corona-Pandemie.

Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, zumindest solange das Kindeswohl dadurch nicht konkret gefährdet wird. Es wird daher wohl auf den Einzelfall ankommen, ob durch die Beibehaltung der bestehenden Absprachen entweder für das Kind oder für die Eltern eine Gefahr auftreten kann. Nur dann, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, sollte man –im Idealfall miteinander! – über Möglichkeiten der vorübergehenden Abänderung der Regeln sprechen.

Die bloße Befürchtung, man selbst oder das Kind könnten sich theoretisch infizieren, reicht aber m. E. nicht aus, um eine Umgangsregelung auszuhebeln. Vielmehr ist es wohl angezeigt, eine optimale Kinderbetreuung mit Homeoffice und vornehmlich beiden Elternteilen (nicht Tanten, Onkeln, Freunden und Großeltern) auf die Beine zu stellen.

Eigenmächtige Umgangsverweigerungen sind nicht hinzunehmen, wenn nicht wirklich objektiv nachvollziehbare Gründe dafür bestehen. Im Fall von bestehenden gerichtlich gebilligten Vereinbarungen werde ich meinen Mandanten im Zweifel anraten, Ordnungsgelder zu beantragen.

Wenn der umgangsberechtigte Elternteil aber Symptome an sich feststellt, oder das Kind Symptome zeigt, oder jemand im Haushalt mit Risikopatienten wohnt, sollte man die Regeln der Vernunft walten lassen: Das kranke Kind geht nirgends hin, der kranke Elternteil holt niemanden ab, alte und kranke Menschen übernehmen keine Kinderbetreuung. Wer unter Quarantäne steht, hält sich an die Anweisungen des Gesundheitsamtes.

Wenn der Umgang nur mit Hilfe Dritter, z. B. begleitet durch Kinderschutzbund oder Jugendamt, stattfinden kann, ist derzeit zu akzeptieren, dass dafür ggf. niemand zur Verfügung steht.

Wenn eine Ausgangssperre kommt (die wir derzeit noch nicht haben, die aber durchaus wahrscheinlich ist) gehe ich derzeit davon aus, dass bei dringenden Fällen ein Verlassen der Wohnung durchaus noch möglich sein dürfte – auch ggf. um ein Kind abzuholen. Wenn es wirklich notwendig ist!

Ein dringender Fall ist der notwendige Obhutwechsel, weil das Kind sonst nicht betreut werden kann – weil z. B. die Eltern in systemelevanten Berufen arbeiten und das Kind noch klein und betreuungsbedürftig ist, aber die Betreuung eben aus dringenden Gründen abgewechselt werden muss.

Eltern sollten aber auch der Tatsache ins Auge sehen, dass im Fall von solchen Anordnungen ein Umgang eben auch mal – aus Vernunftsgründen – ins „Viruswasser“ fallen kann oder die Rückgabe des Kindes vielleicht später erfolgt. Es gibt dann immer noch Facetime, Skype, Telefone und WhatsApp – ohne dass jemand daran stirbt.