Ab dem 01.01.2020 gelten beim Unterhaltsrecht wieder neue Bedarfssätze. Der Unterhaltsbetrag für die lieben Kleinen, aber auch für die Kids ab 18 und Studierende steigt an.
Bei minderjährigen Kindern im Haushalt eines Elternteils geht es hier wieder um moderate Beträge, bei Kindern ab 18 im Haushalt eines Elternteils sogar nur um ein paar Euro. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden wurde jedoch deutlich angehoben, und zwar von monatlich 735,00 € auf stolze 860,00 €.
Erfreulich für Unterhaltsschuldner dürfte sein, dass deren notwendiger Selbstbehalt ebenfalls angehoben wurde. Beim erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten müssen monatlich 1.160,00 € für die eigene Lebensführung verbleiben, bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960,00 €.
Automatisch beachten müssen dies alle wieder Unterhaltsschuldner, die nach dynamischen Titeln verpflichtet sind. Unterhaltsbeträge sind ansonsten im Zweifel vom Unterhaltsberechtigten zu fordern.
Die Tabelle hat wie immer keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Dennoch wird sie deutschlandweit durchaus als verbindlich betrachtet.
Zu beachten ist, dass vom Betrag der Düsseldorfer Tabelle immer noch Kindergeld hälftig oder komplett abgezogen werden muss, je nach Einzelfall. Am Ende der Tabelle finden sich deshalb auch wie immer die tatsächlichen Zahlbeträge, die das jeweilige Kindergeld (für ein 1., 2., 3. oder 4. Kind) berücksichtigen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist zu finden unter folgendem Link:
OLG Düsseldorf