Zur EU-Güterrechtsverordnung

Die Welt ist klein – Urlaube, bessere Sprachkenntnisse, Tinder und Co. machen in der Liebe also auch vor Grenzen nicht halt. Schnell kann es passieren, dass ein Deutscher eine Italienerin, ein Spanier eine Niederländerin oder ein Pole eine Dänin heiratet – und wo man dann hinzieht, das ist einem zum Glück freigestellt. Laut Bundesnotarkammer leben derzeit circa 16 Millionen internationale Paare in der EU. Blöd nur, wenn´s schief geht: Denn dann muss man irgendwie auch wieder auseinander.

Europäische Regeln darüber, welches Gericht für eine Scheidung zuständig ist, und welches innerstaatliche Recht für eine Scheidung gilt, gibt es schon seit geraumer Zeit. Auch im Unterhalt existieren mehr oder weniger klare Regeln. Noch weitgehend ungeklärt war aber bislang, wie es ausschaut mit dem Güterrecht. Klarheit ist wichtig, denn nicht nur Ehegatten wollen ja verlässlich wissen, was im Falle einer Scheidung gilt, sondern auch die Famiienangehörigen verschenken oder vererben lieber, wenn sicher ist, dass wirklich nur das eigene Kind etwas davon hat – und vor allem Geschäftspartner haben Angst, dass im Falle eines ungünstigen Zugewinnausgleichs dann auch die gemeinsame Firma gefährdet ist.

Ab sofort werden die EU-Güterrechtsverordnungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet. Mit den neuen Güterrechtsverordnung ist jetzt auf alle Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen werden, primär das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein späterer Umzug innerhalb Europas ändert daran nichts mehr.

 Klar kann man auch eine bestimmte Rechtswahl treffen – dazu sollte man aber dann zum Notar gehen und einen Ehevertrag abschließen.

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